AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil von Offerte und Auftragsbestätigung.
1. Allgemeines
1.1 Diese Bestimmungen gelten für alle Kundengeschäfte der Storen-Wäspi AG, soweit keine besonderen vertraglichen Abmachungen getroffen werden.
1.2 Ergänzend finden die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118) sowie die SIA-Norm 342 (oder deren Nachfolger) Anwendung.
1.3 Für die technische Ausführung (z.B. Materialbeschaffenheit) und die verwendeten Begriffe sind die technischen Datenblätter der gewählten Produkte maßgebend. Bezüglich der Produkteeigenschaften (z.B. Wartung, Pflege, Witterungseinflüsse, vorausgesetzte Einbauverhältnisse) gelten die jeweiligen Hinweise in den Merkblättern, namentlich:
• Frostgefahren bei Storenanlagen
• Bedienung von Sonnenschutzsystemen bei Schnee und Eis
• Beurteilung von Markisentüchern (ITRSA/ITRS-Richtlinien)
• Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutz-Systeme
• Befestigung von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung
• Empfehlungen für die Reinigung von Rolladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Alu-Bandmaterial
Die technischen Datenblätter und Merkblätter finden Sie auf unserer Homepage www.storen-waespi.ch bzw. unter www.vsr-storen.ch.
2. Preise und Verbindlichkeit
2.1 Alle Einheitspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehör bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für die Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.
3. Masse
3.1 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass +/- 5 mm gem. SIA 342). Die Storen-Wäspi AG ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12 mm auszugleichen.
4. Farbwahl
4.1 Die Farbwahl richtet sich bei Aluminiumprodukten nach der gültigen Farbkarte und bei Textilprodukten nach der gültigen Kollektion der Storen-Wäspi AG. Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt für Mengen unter dem Minimalquantum. Eine durch Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab schriftlicher Genehmigung des definierten Farbmusters. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Bei der Neubeschaffung sind die Zuschläge für die Extraanfertigung nochmals zu entrichten. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten und sind zu tolerieren.
5. Lieferfrist
5.1 Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie ab Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle
6.1 Die Lieferung erfolgt normalerweise kostenlos auf die Baustelle bzw. zu den entsprechenden Talbahnstationen. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenutzung sind zu gewährleisten. Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei Grossbaustellen muss die Baustellenlogistik gewährleistet sein.
7. Unsere Leistungen
7.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte oder der Auftragsbestätigung der Storen-Wäspi AG.
7.2 Die Storen-Wäspi AG sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Sie gewährleistet die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten. Die vereinbarten Fristen und Termine beginnen zu laufen, wenn uns alle von Ihnen für die Fabrikation nötigen Entscheidungen wie Masse, Produkt, Stoffmuster und Farbe usw. schriftlich vorliegen. Die Lieferfrist wird von uns nach bestem Wissen angegeben. Allfällige durch Lieferverzögerungen entstehenden Mehrkosten, Forderungen nach Preisreduktion, Ansprüche auf Vertragsrücktritt bzw. Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.
7.3 Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342: a) Die Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen für Getriebeteile. b) Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall. c) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen. d) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung und den SUVA Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse. e) Der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte. f) Die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche und Arbeitsgänge.
7.4 Für die Montage notwendige Demontagearbeiten (z.B. Rollladendeckel) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern, das Entfernen von Gegenständen vor Fenstern und Fenstertüren und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller oder den Mieter zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen: a) Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials. b) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten. c) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.
7.5 Die Garantie im Sinne einer Gewährleistung beträgt ab Rechnungsdatum zwei Jahre. Die Rechnung gilt als Garantienachweis. Mängel, Fehler und allfällige Beschädigungen an Drittprodukten sind sofort (binnen einer Woche) nach deren Entdeckung schriftlich der Storen-Wäspi AG zu melden. Für Schäden infolge Witterungseinflüsse besteht keine Haftung. Sonnen- und Windwächter müssen im Winter auf "manuell" geschaltet werden. Eingriffe und Reparaturen Dritter beenden die Garantie und Gewährleistungspflicht sogleich. Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben. Allfällige Garantieansprüche an Eigenprodukten und Ersatzansprüche an Fremdprodukten (insbesondere bei visuellen Beschädigungen) deren Kosten im Missverhältnis zu allfälligen Kosten stehen, sind wegbedungen.
8. Ihre Leistungen
8.1 Für die Montage und allfällige Garantieleistungen ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Lasttraghilfen, Gerüstkosten bzw. Hebekran oder Hebebühne und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang (gemäss SUVA Richtlinien) zu Ihren Lasten gehen. Ebenfalls ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Montageuntergrund tragfähig und frei von Strom- und Wasserleitungen ist. Allfällige Reparaturkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.2 Sie verpflichten sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Vorbehältlich einer Bonitätsprüfung gestalten sich die Zahlungskonditionen wie folgt:
• Aufträge unter CHF 10'000.00: 15 Tage netto nach Rechnungsstellung, kein Skontoabzug möglich.
• Bei Aufträgen über CHF 3'000.00 werden 50 % zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Anzahlung für die Material- und Produktionskosten fällig, Rest 15 Tage netto, kein Skontoabzug möglich. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a. sowie weiteren Schadens vor.
8.3 Der Auftraggeber hat sich bez. des offerierten Produktes (Masse, Farben, Stoffdesign, Anwendung etc.) sachkundig gemacht und es in der offerierten Form akzeptiert. Das von Ihnen akzeptierte Angebot gilt als Anerkennung des vereinbarten Preises (Art. 82 SchKG).
8.4 Ohne Gegenbericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
9. Gerichtsstandsvereinbarung
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Hauptsitz der Storen-Wäspi AG in Winterthur (ZH) exklusiv zuständig.
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Diese AGB sind gültig ab dem 01.07.2024 und ersetzen alle vorherigen Versionen.